Übereignung kurzer Hand

Übereignung kurzer Hand
brevi manu traditio; Art der  Übereignung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu übereignende Sache bereits im Besitz des Erwerbers befindet, genügt zur Übertragung des Eigentums die bloße  Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang (§ 929 II BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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